Allgemeine Geschäftsbedingungen des Labors Dr. Robert Aberham in Großaitingen

I. Geltungsbereich, Schriftform, Änderung, anwendbares Recht und Teilunwirksamkeit

1.Für jede Form der Lieferung oder sonstigen Leistungserbringung durch das Labor gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Der Gültigkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

2. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB durch gesonderte Vereinbarungen oder der im Geltungsbereich dieser AGB geschlossenen Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. Kündigungen und sonstige Erklärungen, die auf die Beendigung oder Aufhebung von Vertragsverhältnissen gerichtet sind, haben gleichfalls schriftlich zu erfolgen. Eine Änderung oder Ergänzung dieser AGB erfasst lediglich die Lieferung oder Leistungserbringung, auf welche sich die gesonderte Vereinbarung bezieht. Zu Änderungen durch gesonderte Vereinbarung sind die Mitarbeiter des Labors nicht bevollmächtigt. Eine solche Vereinbarung kann nur mit Herrn Dr. Robert Aberham selbst geschlossen werden. Eine generelle Änderung oder Ergänzung der AGB durch das Labor Dr. Robert Aberham wird mit einer besonderen Bekanntgabe gegenüber dem Kunden auch in Bezug auf laufende Vertragsverhältnisse wirksam, wenn der Kunde dem nicht innerhalb von vier Wochen ab der Bekanntgabe widerspricht.

3. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Labor einschließlich der Frage nach dem Zustandekommen ist allein das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossener Verträge nicht. Soweit solche Verträge in einzelnen Bestimmungen unwirksam sein oder eine Lücke enthalten sollten, sind der Kunde und das Labor an Stelle der unwirksamen Bestimmungen oder Lücke zur Schaffung einer wirksamen Regelung verpflichtet, die dem, was die Parteien wirtschaftlich gewollt haben, an nächsten kommt.

II. Vertragsschluss, Vertragsinhalt, Rat, Auskunft und Leistungserbringung durch Dritte

1. Angebote des Labors sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge des Kunden gelten nicht vor einer Auftragsbestätigung durch das Labor, die auch mündlich erfolgen kann, als angenommen, es sei denn, dass das Labor durch Tätigwerden auf Grund entsprechenden Auftrage oder sonst eindeutig zu erkennen gibt, dass der Auftrag angenommen ist.

2. Der Inhalt und Umfang der Beauftragung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung durch das Labor. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg ist nicht geschuldet. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, steht dem Labor das Recht zu, die Methode und die Art der Leistungserbringung nach sachgerechtem Ermessen selbst zu bestimmen.

3. Ohne das Vorliegen einer abweichenden Vereinbarung umfassen erteilte Aufträge nicht die Verpflichtung des Labors zur Abgabe von Auskünften, Rat oder ähnlichen Stellungnahmen. Soweit das Labor dennoch Stellungnahmen abgibt, sind diese als unverbindliche Anregungen zu verstehen. Der Kunde ist im übrigen verpflichtet, bei mündlichen Stellungnahmen, die für ihn von erheblicher Bedeutung sind oder als Grundlage für wesentliche Entscheidungen dienen sollten, eine schriftliche Bestätigung zu verlangen. Andernfalls kann er sich auf die Verbindlichkeit der Stellungnahme nicht berufen, es sei denn, das Labor wäre im Einzelfall und auf Grund des erteilten Auftrages zu einer solchen Stellungnahme verpflichtet und hätte vorsätzlich oder grob fahrlässig eine fehlerhaft Stellungnahme abgegeben.

4. Das Labor ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Dritter zu bedienen.

III. Vergütung, Preiserhöhung, Vorschuss, Kostenvoranschlag

1. Rechnungen des Labors sind innerhalb von 2 Wochen ab deren Zugang beim Kunden ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wiederkehrend vereinbarte Zahlungen sind zum jeweiligen Monatsende oder sonst vereinbarten Ende einer Zeitperiode fällig. Preise ergeben sich mangels abweichender Vereinbarung aus der Preisliste des Labors und versteht sich grundsätzlich netto, also exklusive der bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erhebenden Umsatzsteuer.

2. Soweit nicht anderes vereinbart ist, entsteht der Vergütungs- oder sonstige Zahlungsanspruch des Labors für jede Lieferung oder Leistung, sobald diese erbracht wurde. Alle Lieferungen und Leistungen, die nicht ausdrücklich von dem vereinbarten Honorar umfasst werden, sind gesondert zu vergüten.

3. Die angemessene Erhöhung der Preise durch das Labor bleibt für den Fall vorbehalten, dass besondere Eigenschaften von Proben, die bei der Annahme eines Analysenauftrages nicht bekannt waren, einen zusätzlichen Aufwand erfordern. Eine solche Preiserhöhung kommt ferner dann in Betracht, wenn geltende gesetzliche Regelungen oder sonstige allgemeingültige und von dem Labor zu beachtende Bestimmungen während der Durchführung des Auftrags geändert werden und sich der Aufwand zur Erbringung der Lieferung oder Leistung für das Labor hierdurch erhöht. Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen bleiben Preiserhöhungen auch wegen steigender Personal- oder Materialkosten vorbehalten. Dies gilt nicht im Fall der Vereinbarung eines Festpreises. Preiserhöhungen werden bei Bekanntgabe gegenüber dem Kunden unter Angabe von Einzelheiten begründet.

4.Das Labor ist berechtigt Vorschüsse zu verlangen, die innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe des Verlangens der Zahlung fällig werden. Vorschüsse können auch für nicht abgeschlossene Teile einer Lieferung oder Leistung verlangt werden.

5. Kostenvoranschläge des Labors sind verbindlich. Das Labor wird dem Kunden unverzüglich Mitteilung machen, wenn ein Überschreiten der veranschlagten Kosten vorauszusehen sind.

IV. Termine, Nachfrist, Abnahme, Mängelrügen und Nacherfüllung

1.Terminvereinbarungen und Lieferfristen werden vom Labor mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Die Begründung eines Fixgeschäfts bedarf stets einer besonderen und schriftlichen Vereinbarung. Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen gründen sich vom Labor mitgeteilte Termine und Fristen auf eine Schätzung des Arbeitsaufwandes nach den Angaben des Kunden. Termine und Fristen sind insgesamt nur verbindlich, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Fest vereinbarte Fristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen im Einzelfall bestehenden Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Fest vereinbarte Termine werden um die Dauer eines entsprechenden Versäumnisses des Kunden hinausgeschoben.

2. Versäumt das Labor verbindliche Termine oder Fristen für die Lieferung oder sonstige Leistungen, hat der Kunde dem Labor eine Frist zur Nachlieferung oder -leistung von zwei Wochen einzuräumen. Die Nachfrist hat aber nicht länger zu sein, als die ursprünglich zu Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung bestimmte Frist.

3. Das Labor kann jeden in sich abgeschlossenen Teil einer zu erbringenden Leistung gesondert zur Abnahme vorlegen.

4. Der Kunde hat Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Ergebnisses einer Leistung schriftlich gegenüber dem Labor anzuzeigen. Andernfalls gilt der Liefergegenstand oder das Leistungsergebnis wegen solcher Mängel als mangelfrei angenommen. Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so verbleibt es für die Pflicht zur Untersuchung und Mängelrüge bei der gesetzlichen Regelung des § 377 HGB. Erbringt das Labor gegenüber eines solchen Kunden Dienst- oder Werkleistung, so hat dieser das Ergebnis einer solchen Leistung innerhalb einer Woche ab dessen Erhalt zu untersuchen und offensichtliche Mängel schriftlich gegenüber dem Labor anzuzeigen. Das Leistungsergebnis gilt andernfalls als mangelfrei angenommen. Für die Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Für alle Kunden gilt gleicher Maßen: Zeigen sich später Mängel am Liefergegenstand oder dem Ergebnis einer solchen Leistung, sind diese innerhalb einer Woche ab ihrer Entdeckung schriftlich gegenüber dem Labor anzuzeigen. Andernfalls gilt der Liefergegenstand oder das Leistungsergebnis auch wegen solcher Mängel als mangelfrei.

5. Ist die Lieferung oder sonstige Leistung des Labors nicht mangelfrei, hat der Kunde einen Anspruch auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Kunden durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgen. Das Labor ist berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Während der Nacherfüllung ist die Minderung oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat das Labor die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

V. Haftung für Mängel, Verjährungsfristen, sonstiger Schäden und Garantie

1.Rechte des Kunden wegen Mängel an Liefergegenständen auf Nacherfüllung, Schadens und Aufwendungsersatz (§437 BGB) oder wegen Mängeln an den Ergebnissen einer solchen Leistung auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Schadens- oder Aufwendungsersatz (§ 634 BGB) verjähren (abweichend von § 438 und § 634a BGB) in einem Jahr. Dies gilt in folgenden Fällen nicht: Wenn das Labor den Mangel arglistig verschwiegen hat; oder wenn der Kunde ein Verbraucher ist. Bei der Lieferung einer gebrauchten Sache übernimmt das Labor keinerlei Haftung für Mängel. Ist der Kunde ein Verbraucher, verjähren seine genannten Ansprüche wegen Mängeln der gebrauchten beweglichen Sache in einem Jahr.

2. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadenseratzansprüchen bleibt unberührt.

3. Soweit das Labor bezüglich eines Liefergegenstandes oder des Ergebnisses einer solchen Leistung eine Garantie gegeben hat, haftet das Labor auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Eigenschaften, Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an dem Liefergegenstand oder Leistungsergebnis selbst eintreten, haftet das Labor allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Garantie erfasst ist.

VI. Proben – Anlieferung, Haftung und Aufbewahrung; Transportrisiko

1.Der Kunde trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung von Proben, Bei dem Versand durch den Kunden muss das Probenmaterial sachgerecht unter Berücksichtigung etwa vom Labor erteilter Anweisungen verpackt sein. Die Anlieferung von gefährlichem (etwa giftigem, ätzendem, explosivem, leicht entzündlichem, radioaktivem) Probenmaterial sowie Proben mit schädlichen und störenden Bestandteilen (etwa Chlor, Brom, Quecksilber, Fluor, Arsen usw.) kann nur nach Abstimmung mit dem Labor erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet, das Labor mit allen ihm bekannten Gefahren- und Handhabungshinweisen zu versehen.

2. Wenn die Probenziehung nicht durch dafür geschultes Personal des Labors erfolgt, haftet der Kunde für die ordnungsgemäße Probenziehung gemäß den ICC Vorschriften. Erfolgt die Probeziehung nicht ordnungsgemäß, sind alle Schadensersatzansprüche für alle daraus resultierenden Folgen ausgeschlossen.

3. Der Kunde haftet für alle Schäden und Folgeschäden, die auf die gefährliche oder schädliche Beschaffenheit von Probenmaterial zurückzuführen sind. Diese Haftung endet mit Erstellung des Analysenprotokolls durch das Labor, es sei denn, der Kunde wäre seinen Hinweispflichten zu Gefahren und Handhabungen nicht ordentlich nachgekommen und der Schaden oder Folgeschaden gerade auch deswegen entstanden.

3. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart ist, werden Proben im Labor nur 1 Monat ab Probeneingang aufbewahrt, außer wenn gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern. Ansonsten werden die Proben nach dieser Zeit entsorgt. Soweit das Probenmaterial als Sondermüll einzustufen ist, kann es vom Labor statt der Entsorgung und nach eigener Wahl auch auf Kosten des Kunden an diesen zurückgesandt werden. Im übrigen erfolgen Rücksendungen nur auf ausdrückliche Anforderung und auf Kosten des Kunden.

4. Unterlagen und sonstiges Besitz- oder Eigentum des Kunden einschließlich von Daten werden ausschließlich auf Gefahr und Kosten des Kunden vom Labor versendet oder sonst übermittelt.

VII. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Leistungsverweigerungsrecht und Abtretungsverbot

1.Für den Kunden ist die Aufrechnung mit Forderungen des Labors nur wegen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten, eigenen Forderungen möglich. Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist auch die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechtes für ihn ausgeschlossen, es sei denn, ein solches Recht wäre unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

2. Die Übertragung von Forderungen des Kunden bedarf der schriftlichen Einwilligung des Labors.

VIII. Abwicklung von Verträgen, Aufwendungsersatz und Vergütungsanspruch

Im Falle des Rücktritts, der Kündigung, der Anfechtung oder des Widerrufs hat das Labor Anspruch auf Eratz aller bis dahin entstandenen Aufwendungen sowie Zahlungen einer dem tatsächlichen Leistungsaufwand entsprechenden Vergütung. Das Labor kann den Aufwendungsersatz wie auch die Vergütung einzeln oder zusammen pauschalieren und hiernach bis zu 20% der Aufwendungen oder der Vergütung für den gesamten Auftrag fordern. Dem Kunden ist in einem solchen Fall der Nachweis gestattet, dass die tatsächlichen Aufwendungen oder die dem tatsächlichen Leistungsaufwand entsprechende Vergütung wesentlich niedriger ist als die vom Labor bestimmte Pauschale.

IX. Urheberrecht und Vertraulichkeit

1.Das Labor behält sich Urheberrechte an erstellten Gutachten, Prüfberichten, Analysen und ähnlichen Liefergegenständen und Lieferergebnissen, an denen solche Rechte entstehen können, ausdrücklich vor.

2. Das Labor überträgt dem Kunden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Nutzungsrechte gehen also nur in so weit auf den Kunden über, wie dies aus der Auftragserstellung in inhaltlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht hervorgeht.

3. Das Labor macht Analysenergebnisse und ähnliche im Zusammenhang mit einem Auftrag gewonnenen Erkenntnisse nur dem Kunden zugänglich, es sei denn, im Einzelfall wäre Abweichendes vereinbart. Das Labor wird Informationen, die nicht bereits öffentlich bekannt oder zugänglich sind, vertraulich behandeln. Das Labor darf aber Ergebnisse zur innerbetrieblichen Auswertung verwenden und Kopien von überlassenen Unterlagen zu den eigenen Akten nehmen.

X. Haftung und höhere Gewalt

1.Für die Haftung des Labors hinsichtlich jeder Form verschuldensabhängiger Haftung einschließlich deliktischer Anspruchsgrundlagen gilt: Das Labor haftet uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie aller Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen oder auf Arglist des Labors, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungshilfen beruhen. Das Labor haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten) . Das Labor haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Pflichten haftet das Labor im übrigen nicht. Hat das Labor das vertragstypische Risiko durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt, ist die Haftung des Labors der Höhe nach begrenzt auf die Leistung der Haftpflichtversicherung. Soweit der Versicherer leistungsfrei ist, tritt das Labor bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bis zur Höhe der Versicherungssumme mit eigenen Ersatzleistungen ein. Soweit die Haftung des Labors ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung gesetzlicher Vertreter und Erfüllungshilfen des Labors.

2. Sofern der erteilte Auftrag mit besonderen Risiken in Bezug auf die Schutzgüter Leben, Körper und Gesundheit oder der Gefahr des Eintritts besonders hoher Vermögensschäden behaftet ist, hat der Kunde das Labor hierauf bei Auftragserstellungen hinzuweisen.

3. Bei der Höhe des vom Labor oder des Kunden etwa zu leistenden Schadensersatzes sind nach Treu und Glauben die jeweiligen wirtschaftlichen Gegebenheiten sowie Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung und gegebenenfalls auch der Wert der zu erbringenden Leistung zu Gunsten des jeweiligen verpflichteten Teils angemessen zu berücksichtigen.

4. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige, unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien den Kunden und das Labor für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich die betroffene Vertragspartei in Verzug befindet. Der Kunde und das Labor werden sich im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zukommen lassen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anpassen.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1.Erfüllungsort ist der Sitz des Labors.

2. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand für Klagen der Sitz des Labors.

3. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kunden zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist als Gerichtsstand ebenfalls der des Labors vereinbart.